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Aal-Spezial

 
 

Aalschutzprogramme

Der "Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Fischerei" der EU ist zuständig für Artenschutz und Nachhaltigkeit beim Fang von Seefischen und überwacht und reglementiert diese. Etwa seit 2002 ist dann auch der europ. Aal mit hinzu gekommen.  Wirtschaftliche Interessen einzelner Mitgliedsstaaten, aber auch unterschiedliche Strukturen in deren Fischereirechte verhinderten Anfangs erste wirkungsvolle Maßnahmen zum Schutz der Aalbestände. Erst im Juni 2007 konnten nach zähen Verhandlungen ein Beschluss auf den Weg gebracht werden.

Neben einer deutlichen Reduzierung der Glasaalfänge mit nur noch schonende und nachhaltige Fangmethoden sollen Glasaalverkäufe nur noch gestattet werden, wenn sie zu mindestens 80% für Besatzzwecke und zu maximal 20% für die Aufzucht von Speiseaalen in Aquakulturanlagen der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen sind. Der Verkauf bzw. Import an Drittländern (z,B. Asien) und auch die Direktverwertung von Glasaalen ist somit verboten.

Ein weiterer Kernbeschlusses des EU-Rats zum Schutz des Aals:
Die Abwanderung von mindestens 40 Prozent der laichbereiten Blankaale aus europäischen Gewässern muss sichergestellt werden.

Dazu mussten bis spätestens zum 31. Dezember 2008 detaillierte Aalbewirtschaftungspläne für die Gewässer in den EU-Staaten mit Aalbeständen eingereicht werden. Nur wenn die Bewirtschaftungspläne rechtzeitig eingereicht und genehmigt werden, lassen sich generelle Fangbeschränkungen in den jeweiligen Einzugsgebieten durch die EU vermeiden. Vor allem Frankreich war bei den EU-Verhandlungen zum Aalschutz besonders zögerlich. Die Gründe dürften nicht zuletzt wegen des gewinnträchtigen Abfischens der Glasaale an den französischen Atlantikzuflüssen zu sehen sein.

Inzwischen haben alle EU-Staaten ihre Hausaufgaben gemacht und die Nationalen Aalbewirtschaftungspläne liegen der EU-Kommission vor. Einige Staaten haben dabei im Vorfeld teils drastischen Fangeinschränkungen in ihre Pläne eingebaut.

Für unsere benachbarten Angelkollegen in den Niederlanden ist ab Anfang 2009 das Angeln auf Aalen zwar nicht verboten, aber die Mitnahme von Aalen ist nicht mehr gestattet. Dazu haben sich die Vertreter der niederländischen Sportvisserij entschlossen. Für die gewerbliche Fischerei gibt es aber vorerst noch nicht. Nach einer 5 jährigen Übergangszeit ist dieses aber nun auch stark eingeschränkt.

Ab Anfang 2008 gibt es in Schweden/Norwegen ein Aalfangverbot. Allerdings nur für die Angelfischerei. Berufsfischer sind von diesem Verbot ausgenommen. Man muss dazu sagen, dass in den skandinavischen Ländern der Aal für den heimischen Angler, aber auch für den Konsumenten kaum eine Bedeutung hat.

In Deutschland unterliegt das Fischereirecht den Bundesländern und ist dazu teilweise noch an die Bezirksregierungen delegiert. Zusätzlich durchfließen die deutschen Flüsse und damit auch dessen Einzugsgebietein den meisten Fällen mehrere Bundesländer.  So hat man sich darauf verständigt, die Bewirtschaftungspläne individuell an die einzelne Flusseinzugsgebiete anzupassen. So gibt es gesonderte Pläne für Ems, Weser, Eider, Maas, Rhein, Schlei/Trave, Warnow/Peene, Elbe und Oder.
Die EU hat die Pläne der deutschen Länder am 06.April 2010 genehmigt.

Weitere Infos zu den Aalbewirtschaftungsplänen und Möglichkeit zum Download findet ihr zum Beispiel hier: www.portal-fischerei.de

Durch die verschiedenen Aalbewirtschaftspläne ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen für Erwerbsfischerei und auch für den Hobbyangler. In NRW ist das Mindestmaß beim Aal von 35 cm auf 50 cm herauf gesetzt worden. in Niedersachsen liegt es bei 35 cm. Einzelne Fischeriberechtigte (Genossenschaften, Verbände usw.) haben freiwillig zusätzliche Fangbegrenzungen eingeführt. Am Rhein z.B. 3 Stck/Tag, wobei es dort ohnehin eine Empfehlung des Ministerium für Umwelt u. Naturschutz, Landwirtschaft u. Verbraucherschutz des Landes NRW gibt, die besagt, auf den Verzehr von Aalen wegen zu hoher Dioxinbelastung zu verzichten. Diese Empfehlung gilt für den Bereich ab Duisburg bis zur niederländischen Grenze.

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Neben dieser Sofortmaßnahmen haben sich die Mitgliedsstaaten darauf verständigt, der EU-Kommission in regelmäßigen Abständen (alle 3 Jahre) entsprechende Umsetzungsbericht  vorzulegen.
Der erste Bericht wurde rechtzeitig zum 30.06.2012 und ein zweite "Dreijahresbericht" am 23.06.2015 vorgelegt.

Parallel zu diesen Maßnahmen erhält der Europäischen Fischereifonds (EFF) ein Budget zugewiesen, welches nationale Förderprogramme bezuschusst. Die Zuschüsse sind an festen Bedingungen gebunden.

 
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