Der "Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Fischerei" der EU
ist zuständig für Artenschutz und Nachhaltigkeit beim Fang von Seefischen
und überwacht und reglementiert diese. Etwa seit 2002 ist dann auch der
europ. Aal mit hinzu gekommen. Wirtschaftliche Interessen einzelner
Mitgliedsstaaten, aber auch unterschiedliche Strukturen in deren
Fischereirechte verhinderten Anfangs erste wirkungsvolle Maßnahmen zum
Schutz der Aalbestände. Erst im Juni 2007 konnten nach zähen Verhandlungen ein
Beschluss auf den Weg gebracht werden.
Neben einer deutlichen Reduzierung der Glasaalfänge mit nur noch
schonende und nachhaltige Fangmethoden sollen Glasaalverkäufe nur noch gestattet werden, wenn sie
zu mindestens 80% für Besatzzwecke und zu maximal 20% für die Aufzucht von
Speiseaalen in Aquakulturanlagen der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen
sind. Der Verkauf bzw. Import an Drittländern (z,B. Asien) und auch die
Direktverwertung von Glasaalen ist somit verboten.
Ein weiterer Kernbeschlusses des EU-Rats zum Schutz des Aals: Die Abwanderung von mindestens 40 Prozent der laichbereiten Blankaale aus europäischen Gewässern muss sichergestellt
werden.
Dazu mussten bis spätestens zum 31. Dezember 2008 detaillierte Aalbewirtschaftungspläne für die Gewässer in den EU-Staaten mit
Aalbeständen eingereicht werden. Nur wenn die Bewirtschaftungspläne rechtzeitig eingereicht und genehmigt werden, lassen sich
generelle Fangbeschränkungen in den jeweiligen Einzugsgebieten durch die EU vermeiden. Vor allem Frankreich war bei den EU-Verhandlungen zum Aalschutz besonders zögerlich. Die Gründe dürften nicht zuletzt wegen des
gewinnträchtigen Abfischens der Glasaale an den französischen Atlantikzuflüssen zu sehen sein.
Inzwischen haben alle EU-Staaten ihre Hausaufgaben gemacht und die
Nationalen Aalbewirtschaftungspläne liegen der EU-Kommission vor. Einige
Staaten haben dabei im Vorfeld teils drastischen Fangeinschränkungen in ihre
Pläne
eingebaut.
Für unsere benachbarten Angelkollegen in den Niederlanden ist ab Anfang 2009 das Angeln auf Aalen zwar nicht verboten, aber die
Mitnahme von Aalen ist nicht mehr gestattet. Dazu haben sich die Vertreter der niederländischen Sportvisserij entschlossen. Für die gewerbliche
Fischerei gibt es aber vorerst noch nicht. Nach einer 5 jährigen Übergangszeit ist dieses aber nun auch
stark eingeschränkt.
Ab Anfang 2008 gibt es in Schweden/Norwegen ein Aalfangverbot. Allerdings nur für die Angelfischerei. Berufsfischer sind von diesem Verbot
ausgenommen. Man muss dazu sagen, dass in den skandinavischen Ländern der Aal für den heimischen Angler, aber auch für den Konsumenten
kaum eine Bedeutung hat.
In Deutschland unterliegt das Fischereirecht den Bundesländern und ist
dazu teilweise noch an die Bezirksregierungen delegiert. Zusätzlich
durchfließen die deutschen Flüsse und damit auch dessen Einzugsgebietein den
meisten Fällen mehrere Bundesländer. So hat
man sich darauf verständigt, die Bewirtschaftungspläne individuell an die einzelne Flusseinzugsgebiete anzupassen. So gibt es gesonderte Pläne
für Ems, Weser, Eider, Maas, Rhein, Schlei/Trave, Warnow/Peene, Elbe und Oder.
Die EU hat die Pläne der deutschen Länder am 06.April 2010
genehmigt.
Weitere Infos zu den Aalbewirtschaftungsplänen und Möglichkeit zum Download findet ihr zum Beispiel hier:
www.portal-fischerei.de
Durch die verschiedenen Aalbewirtschaftspläne ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen für Erwerbsfischerei und auch für den Hobbyangler.
In NRW ist das Mindestmaß beim Aal von 35 cm auf 50 cm herauf gesetzt worden. in Niedersachsen liegt es bei 35 cm. Einzelne
Fischeriberechtigte (Genossenschaften, Verbände usw.) haben freiwillig zusätzliche Fangbegrenzungen eingeführt. Am Rhein z.B. 3 Stck/Tag,
wobei es dort ohnehin eine Empfehlung des Ministerium für Umwelt u. Naturschutz, Landwirtschaft u. Verbraucherschutz des Landes NRW gibt,
die besagt, auf den Verzehr von Aalen wegen zu hoher Dioxinbelastung zu verzichten. Diese Empfehlung gilt für den Bereich ab Duisburg bis zur
niederländischen Grenze.
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Neben dieser Sofortmaßnahmen haben sich die Mitgliedsstaaten darauf
verständigt, der EU-Kommission in regelmäßigen Abständen (alle 3 Jahre)
entsprechende Umsetzungsbericht vorzulegen. Der erste Bericht
wurde rechtzeitig zum 30.06.2012 und ein zweite "Dreijahresbericht" am
23.06.2015 vorgelegt.
Parallel zu diesen Maßnahmen erhält der Europäischen Fischereifonds (EFF)
ein Budget zugewiesen, welches nationale Förderprogramme bezuschusst. Die
Zuschüsse sind an festen Bedingungen gebunden.
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